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   BFH, 23.07.2020 - V R 37/18   

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https://dejure.org/2020,32753
BFH, 23.07.2020 - V R 37/18 (https://dejure.org/2020,32753)
BFH, Entscheidung vom 23.07.2020 - V R 37/18 (https://dejure.org/2020,32753)
BFH, Entscheidung vom 23. Juli 2020 - V R 37/18 (https://dejure.org/2020,32753)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unanfechtbarkeit der Erledigung eines finanzgerichtlichen Verfahrens mit Zusage einer Bescheidänderung

  • rewis.io

    Ablaufhemmung nach beiderseitigen Erledigungserklärungen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Ablaufhemmung nach beiderseitigen Erledigungserklärungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO §§ 129, 171 Abs. 3a
    Ablaufhemmung nach beiderseitigen Erledigungserklärungen

  • rechtsportal.de

    AO §§ 129, 171 Abs. 3a
    Unanfechtbarkeit der Erledigung eines finanzgerichtlichen Verfahrens mit Zusage einer Bescheidänderung

  • datenbank.nwb.de

    Ablaufhemmung nach beiderseitigen Erledigungserklärungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beiderseitige Erledigungserklärungen - und die Ablaufhemmung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ablaufhemmung nach beiderseitigen Erledigungserklärungen

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 129, AO § 351
    Änderung, Steuerbescheid, Offenbare Unrichtigkeit, Verwaltungsakt

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 129 ; AO § 351

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BStBl II 2021, 50
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 29.10.1987 - X R 1/80

    Verfahren - Mündliche Verhandlung - Änderungsbescheid - Erledigung - Finanzamt

    Auszug aus BFH, 23.07.2020 - V R 37/18
    Dem steht auch nicht entgegen, dass der BFH mit Urteil vom 29.10.1987 - X R 1/80 (BFHE 151, 118, BStBl II 1988, 121) entschieden hat, dass ein Kläger, nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, nicht mehr seinen ursprünglichen Klageantrag verfolgen kann, da ein derartiger Fall im Hinblick auf das Begehren, eine offenbare Unrichtigkeit zu korrigieren, hier nicht gegeben ist.

    Hat das FA aber in der mündlichen Verhandlung vor dem FG den Erlass eines Änderungsbescheids zugesagt und erklären daraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so ist das FA nach Treu und Glauben an die Zusage gebunden und der Kläger kann, wenn das FA den Erlass des zugesagten Änderungsbescheids ablehnt, den Rechtsstreit mit dem Antrag fortsetzen, das FA zum Erlass des Änderungsbescheids zu verpflichten (BFH-Urteil in BFHE 151, 118, BStBl II 1988, 121).

    Soweit das FA hierzu einwendet, dass die übereinstimmenden Erledigungserklärungen bereits vor Ergehen des Änderungsbescheids abgegeben wurden und das FA nach Treu und Glauben zur Änderung verpflichtet sei, berücksichtigt es somit nicht hinreichend, dass im Hinblick auf die Befolgung dieser Pflicht eine Fortsetzung des Rechtsstreits (BFH-Urteil in BFHE 151, 118, BStBl II 1988, 121) ohne Einwand einer zwischenzeitlich eingetretenen Festsetzungsverjährung möglich sein muss.

  • BFH, 07.11.2013 - IV R 13/11

    Berichtigung eines Steuerbescheids nach § 129 Satz 1 AO - Übernahme eines

    Auszug aus BFH, 23.07.2020 - V R 37/18
    § 129 AO ist daher nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 07.11.2013 - IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657, und vom 10.05.2016 - IX R 4/15, BFH/NV 2016, 1425).

    Unerheblich ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, ob der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit anhand des Bescheids und der ihm vorliegenden Unterlagen erkennen konnte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 657).

  • BFH, 14.05.2003 - XI R 21/02

    Vorläufigkeitsvermerk nach Erledigung des Rechtsstreits

    Auszug aus BFH, 23.07.2020 - V R 37/18
    Dabei kommt es entgegen der Auffassung des FA nicht darauf an, ob durch die Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen der ursprüngliche Rechtsstreit beendet und die Prozesslage abschließend gestaltet wird, wofür sich das FA auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.05.2003 - XI R 21/02 (BFHE 202, 228, BStBl II 2003, 888) bezieht.

    Liegen somit die Voraussetzungen des § 129 AO vor, kommt es auf eine zusätzliche Anwendung von § 351 Abs. 1 AO (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14.05.2003 - XI R 21/02, BFHE 202, 228, BStBl II 2003, 888) im Hinblick auf den dort vorgesehenen Vorbehalt zu den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten nicht an.

  • BFH, 10.12.2019 - IX R 23/18

    Keine Berichtigung des fehlerhaften Einkommensteuerbescheids bei ordnungsgemäßer

    Auszug aus BFH, 23.07.2020 - V R 37/18
    Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Tatfrage; die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob das FG im Rahmen der Gesamtwürdigung von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle maßgeblichen Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (BFH-Urteil vom 10.12.2019 - IX R 23/18, BFHE 266, 297).
  • BFH, 10.05.2016 - IX R 4/15

    Bindungswirkung der Feststellungen im Grundlagenbescheid - Anwendung des

    Auszug aus BFH, 23.07.2020 - V R 37/18
    § 129 AO ist daher nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 07.11.2013 - IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657, und vom 10.05.2016 - IX R 4/15, BFH/NV 2016, 1425).
  • BFH, 22.05.1984 - VIII R 60/79

    Zinsbescheid - Festsetzung von Zinsen - Wirksamkeit des Festsetzungsbescheids -

    Auszug aus BFH, 23.07.2020 - V R 37/18
    Hierzu hat der BFH entschieden, dass eine Steuerfestsetzung unanfechtbar wird, wenn ein Rechtsstreit durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt wird (BFH-Urteil vom 22.05.1984 - VIII R 60/79, BFHE 141, 211, BStBl II 1984, 697).
  • BFH, 18.08.1999 - I R 93/98

    Einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag - Gewerbeertrag - Gewerbesteuerrückstellung -

    Auszug aus BFH, 23.07.2020 - V R 37/18
    dd) Überdies hat das FG zutreffend auch darauf abgestellt, dass eine Berichtigung gemäß § 129 AO selbst dann möglich ist, wenn ein mechanisches Versehen des Außenprüfers zur Unrichtigkeit des Außenprüfungsberichts geführt hat und dieser Fehler von dem Veranlagungsbeamten bei der Auswertung des Berichts lediglich unbemerkt übernommen worden ist (BFH-Urteil vom 18.08.1999 - I R 93/98, BFH/NV 2000, 539) und dass ein aufgrund einer Außenprüfung ergangener Änderungsbescheid auch dann nach § 129 AO berichtigt werden kann, wenn das FA im Änderungsbescheid eine offenbare Unrichtigkeit des Erstbescheids übernommen hat (Senatsurteil vom 10.09.1987 - V R 69/84, BFHE 150, 509, BStBl II 1987, 834).
  • BFH, 10.09.1987 - V R 69/84

    Änderungsbescheid - Außenprüfung - Unrichtigkeit - Materielles Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 23.07.2020 - V R 37/18
    dd) Überdies hat das FG zutreffend auch darauf abgestellt, dass eine Berichtigung gemäß § 129 AO selbst dann möglich ist, wenn ein mechanisches Versehen des Außenprüfers zur Unrichtigkeit des Außenprüfungsberichts geführt hat und dieser Fehler von dem Veranlagungsbeamten bei der Auswertung des Berichts lediglich unbemerkt übernommen worden ist (BFH-Urteil vom 18.08.1999 - I R 93/98, BFH/NV 2000, 539) und dass ein aufgrund einer Außenprüfung ergangener Änderungsbescheid auch dann nach § 129 AO berichtigt werden kann, wenn das FA im Änderungsbescheid eine offenbare Unrichtigkeit des Erstbescheids übernommen hat (Senatsurteil vom 10.09.1987 - V R 69/84, BFHE 150, 509, BStBl II 1987, 834).
  • FG Düsseldorf, 14.09.2018 - 1 K 542/17

    Korrekte Umsetzung einer in der mündlichen Verhandlung gegebenen Zusage;

    Auszug aus BFH, 23.07.2020 - V R 37/18
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.09.2018 - 1 K 542/17 U wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Münster, 09.11.2023 - 10 K 860/21

    Verfahren - Zur Änderungsmöglichkeit gemäß § 129 AO bzgl. einer

    Vielmehr ist das bereits dann der Fall, wenn es ernsthaft und mehr als nur theoretisch möglich erscheint, dass es zu einem Denk- oder Überlegungsfehler gekommen ist (vgl. etwa BFH, Urteile vom 23.7.2020 V R 37/18, BStBl. II 2021, 50; vom 7.11.2013 IV R 13/11, BFH/NV 2014, 657; s. auch etwa Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 129 AO Rz. 41, m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 05.11.2020 - 8 K 566/19

    Kein Wahlrecht zwischen Rechtsstreitigkeiten mit Finanzamt

    Gegen ein solches Wahlrecht spricht auch der vom BFH in dem im Urteil in BFHE 193, 494, BStBl II 2001, 303 gegebene Hinweis, wonach es prozesswirtschaftlich ist, einen Streit betreffend die Umsetzung einer Zusage im bisherigen Verfahren austragen zu lassen, da der Streitstoff dem Gericht und den Beteiligten bekannt ist und ihnen damit Kosten und Aufwand eines neuen Rechtsstreits erspart bleiben (zum Ganzen BFH-Beschluss vom 14.12.2011 X B 42/11, BFH-NV 2012, 439 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 23. Juli 2020 V R 37/18, Rn. 29, juris).
  • FG Nürnberg, 05.11.2020 - 8 K 966/18

    Einkommensteuer

    Gegen ein solches Wahlrecht spricht auch der vom BFH in dem im Urteil in BFHE 193, 494, BStBl II 2001, 303 gegebene Hinweis, wonach es prozesswirtschaftlich ist, einen Streit betreffend die Umsetzung einer Zusage im bisherigen Verfahren austragen zu lassen, da der Streitstoff dem Gericht und den Beteiligten bekannt ist und ihnen damit Kosten und Aufwand eines neuen Rechtsstreits erspart bleiben (zum Ganzen BFH-Beschluss vom 14.12.2011 X B 42/11, BFH-NV 2012, 439 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 23. Juli 2020 V R 37/18, Rn. 29, juris).
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